EMRK Artikel 48 – Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs, BGBl. III Nr. 30/1998, gültig ab 01.11.1998

ABSCHNITT IV

Artikel 48 – Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs

Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.

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