EMRK Artikel 40 – Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht, BGBl. III Nr. 30/1998, gültig ab 01.11.1998

ABSCHNITT IV

Artikel 40 – Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht

(1) Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.

(2) Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet.

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