ABSCHNITT II – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Artikel 40 – Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
(1) Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.
(2) Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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