EMRK Artikel 38 – Prüfung der Rechtssache, BGBl. III Nr. 47/2010, gültig ab 01.06.2010

ABSCHNITT IV

Artikel 38 – Prüfung der Rechtssache

Der Gerichtshof prüft die Rechtssache mit den Vertretern der Parteien und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Hohen Vertragsparteien haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.

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