ABSCHNITT III – Verschiedene Bestimmungen
Artikel 21 (Anm.: aus BGBl. III Nr. 47/2010, zu BGBl. Nr. 210/1958)
Mit Inkrafttreten dieses Protokolls verlängert sich die Amtszeit der Richter, deren erste Amtszeit zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, ohne weiteres auf insgesamt neun Jahre. Die übrigen Richter bleiben für ihre restliche Amtszeit, die sich ohne weiteres um zwei Jahre verlängert, im Amt.
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