EMRK Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen, BGBl. III Nr. 30/1998, gültig ab 01.11.1998

ABSCHNITT I – Rechte und Freiheiten

Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen

Die nach der vorliegenden Konvention gestatteten Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten dürfen nicht für andere Zwecke als die vorgesehenen angewendet werden.

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