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EMRK Artikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit von Ausländern, BGBl. III Nr. 30/1998, gültig ab 01.11.1998

ABSCHNITT I – Rechte und Freiheiten

Artikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit von Ausländern

Keine der Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 14 darf so ausgelegt werden, daß sie den Hohen Vertragschließenden Parteien verbietet, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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