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EMRK Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde, BGBl. III Nr. 30/1998, gültig ab 01.11.1998

ABSCHNITT I – Rechte und Freiheiten

Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde

Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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