EMRK Artikel 12 – Recht auf
Eheschließung, BGBl. III Nr. 30/1998, gültig ab 01.11.1998
ABSCHNITT I – Rechte und Freiheiten
Artikel 12 – Recht auf Eheschließung
Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
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