EMRK Artikel 12 – Recht auf Eheschließung, BGBl. III Nr. 30/1998, gültig ab 01.11.1998

ABSCHNITT I – Rechte und Freiheiten

Artikel 12 – Recht auf Eheschließung

Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

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