Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 676/1977, zu den § 2, 9a, 15 und 16, BGBl. Nr. 48/1959)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Unfälle anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen. Für Unfälle, die sich vorher ereignet haben, gelten die bisherigen Vorschriften.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr betraut.
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