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EKHG § 21. Inkrafttreten., BGBl. I Nr. 245/2021, gültig ab 01.01.2022

§ 21. Inkrafttreten.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.

(2) Die § 15, 16 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem ereignet haben.

(3) Die § 2, 3, 15, 16 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2004 treten mit in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem ereignet haben.

(4) Die § 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2007 treten mit in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem ereignet haben.

(5) § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2011 treten mit in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem ereignet haben.

(6) § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017 treten mit in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem ereignet haben.

(7) § 15 Abs. 1 und 3 und § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 245/2021 treten mit in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem ereignet haben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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