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EKBSG § 9. Verordnungsermächtigungen, BGBl. I Nr. 7/2025, gültig ab 01.04.2025

§ 9. Verordnungsermächtigungen

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Bundesminister ermächtigt

1. die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß § 4,

2. die Plausibilitätsprüfung gemäß § 7 und

3. die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß § 8

mit Verordnung näher zu konkretisieren.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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