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EKBSG § 8. Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten, BGBl. I Nr. 7/2025, gültig ab 01.04.2025

§ 8. Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten

(1) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Veräußerung von Strom, der Einkauf von Strom, das Eingehen und die Realisierung von Strombezugs- und -veräußerungsrechten, die nach § 3 relevanten Veräußerungserlöse sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages nach § 4 ergeben.

(2) Der Beitragsschuldner hat dem zuständigen Finanzamt am Fälligkeitstag (§ 5 Abs. 3) eine Aufstellung zu übermitteln, aus der sich die Berechnung des abgeführten Beitrags nachvollziehbar und überprüfbar ergibt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 16, BGBl. I Nr. 7/2025)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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