§ 5. Beitragsschuldner, Entstehung und Fälligkeit des Beitrags
(1) Beitragsschuldner ist
1. der Betreiber einer Anlage (§ 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010) zur Erzeugung von Strom gemäß § 1 Abs. 1 mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW;
2. der Begünstigte eines Strombezugsrechtes aus Erzeugungsanlagen gemäß Z 1. Strombezugsrechte sind langfristige Stromlieferungen, die entweder über Istwertaufschaltung direkt oder über Fahrpläne abgewickelt werden und deren Abgeltung nicht auf einem Marktpreis beruht. In diesen Fällen gilt der Betreiber gemäß Z 1 insoweit nicht als Beitragsschuldner für die auf das Strombezugsrecht entfallenden Strommengen.
(2) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes.
(3) Der EKB-S wird zu folgenden Zeitpunkten fällig:
1. am für den Zeitraum bis ;
2. am für den Zeitraum bis ;
3. am für den Zeitraum bis ;
4. am für den Zeitraum bis ;
5. am für Erhebungszeitraum 3;
6. am für Erhebungszeitraum 4;
7. am für Erhebungszeitraum 5;
8. am für Erhebungszeitraum 6;
9. am für Erhebungszeitraum 7.
(4) Die Fälligkeit eines gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzten EKB-S richtet sich nach Abs. 3.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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