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EisbEG § 24., BGBl. I Nr. 112/2003, gültig ab 01.01.2005

III. Enteignungsverfahren

B. Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht

§ 24.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.

(2) Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln.

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