III. Enteignungsverfahren
B. Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht
§ 24.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
(2) Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln.
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