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EisbEG § 16., BGBl. I Nr. 112/2003, gültig ab 01.01.2005

III. Enteignungsverfahren

A. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

§ 16.

In der Enteignungsverhandlung ist auch die Höhe der infolge der Enteignung zu leistenden Entschädigung auf Grund einer Bewertung durch Sachverständige zu ermitteln und zu erörtern. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nicht vorliegen.

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