8. Abschnitt Nachweis der Fachkenntnisse
§ 49. Fachkenntnisausbildung
Die Ausbildung für die unter § 48 angeführten Arbeiten muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:
1. Arbeiten als Sicherungsposten: mindestens
24 Unterrichtseinheiten (Anhang 1),
2. Arbeiten als Sicherungsaufsicht: mindestens
24 Unterrichtseinheiten (Anhang 2),
3. Arbeiten als Betriebsleiter auf Anschlussbahnen: mindestens 28 Unterrichtseinheiten (Anhang 3).
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