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EisbAV § 49. Fachkenntnisausbildung, BGBl. II Nr. 281/2007, gültig von 01.01.2008 bis 01.07.2009

8. Abschnitt Nachweis der Fachkenntnisse

§ 49. Fachkenntnisausbildung

Die Ausbildung für die unter § 48 angeführten Arbeiten muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:

1. Arbeiten als Sicherungsposten: mindestens

24 Unterrichtseinheiten (Anhang 1),

2. Arbeiten als Sicherungsaufsicht: mindestens

24 Unterrichtseinheiten (Anhang 2),

3. Arbeiten als Betriebsleiter auf Anschlussbahnen: mindestens 28 Unterrichtseinheiten (Anhang 3).

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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