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ECV 2007 § 13. Compliance-Verantwortlicher, BGBl. II Nr. 30/2012, gültig von 01.02.2012 bis 14.08.2016

3. Abschnitt Organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von compliance-relevanten Informationen

§ 13. Compliance-Verantwortlicher

(1) Die Geschäftsleitung des Emittenten ist für die Umsetzung und Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich. Sofern es die Größe und die Struktur des Unternehmens erfordern, hat die Geschäftsleitung einen eigenen Compliance-Verantwortlichen zu bestellen, der in dieser Funktion direkt der Geschäftsleitung untersteht, und dessen Tätigkeitsbereich festzulegen.

(2) Der Compliance-Verantwortliche hat die ihm zur Kenntnis gebrachten compliance-relevanten Informationen streng vertraulich zu behandeln.

(3) Der Compliance-Verantwortliche hat die Einhaltung der Bestimmungen über die Weitergabe von compliance-relevanten Informationen sowie über die organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von compliance-relevanten Informationen stichprobenartig laufend zu überprüfen.

(4) Zu den darüber hinausgehenden Aufgaben des Compliance-Verantwortlichen zählen insbesondere auch:

1. Beratung und Unterstützung der Geschäftsleitung in Angelegenheiten dieser Verordnung;

2. Erstattung regelmäßiger Berichte (zB Monats-, Quartals- oder Halbjahresberichte) an die Geschäftsleitung in Angelegenheiten dieser Verordnung;

3. Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr in Angelegenheiten dieser Verordnung;

der Jahrestätigkeitsbericht hat insbesondere zu enthalten:

a) vorübergehend (projektbezogen) eingerichtete Vertraulichkeitsbereiche,

b) Anzahl der gewährten und nicht gewährten Ausnahmen vom Handelsverbot (§ 8 Abs. 4),

c) Anzahl der erhaltenen Directors’ Dealings-Meldungen (§ 10),

d) Verstöße gegen die auf Grund dieser Verordnung erlassenen unternehmensinternen Anweisungen sowie die daraus resultierenden Konsequenzen,

e) durchgeführte Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen.

4. Schulung und Ausbildung der Arbeitnehmer aus Vertraulichkeitsbereichen des Emittenten in Angelegenheiten dieser Verordnung;

5. Unterrichtung der Arbeitnehmer sowie der sonst für den Emittenten tätigen Personen nach § 3 Z 4 zweiter Satz über das Verbot des Missbrauchs von Insider-Informationen.

(5) Der Compliance-Verantwortliche hat bei ihm zur Kenntnis gelangenden Verstößen gegen die Compliance-Richtlinie durch einen Arbeitnehmer des Emittenten die zur Setzung der erforderlichen arbeitsrechtlichen Schritte zuständige Stelle zu informieren.

(6) Der Emittent hat sicherzustellen, dass der Jahrestätigkeitsbericht nach Abs. 4 Z 3 innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat vorgelegt und an die FMA in geeigneter Weise übermittelt wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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