DPMG § 33. Verweise auf andere
Rechtsbestimmungen, BGBl. I Nr. 108/2022, gültig ab 01.01.2023
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 33. Verweise auf andere Rechtsbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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