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DPMG § 28. Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren, BGBl. I Nr. 108/2022, gültig ab 01.01.2023
6. Abschnitt Verarbeitung der gemeldeten Informationen

§ 28. Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren

(1) Die Meldung gilt als Abgabenerklärung.

(2) Die Meldung des Plattformbetreibers hat keine Auswirkung auf das Abgabenverfahren des Anbieters oder des Empfängers der relevanten Tätigkeit.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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