DPMG § 32. Ausschluss der gerichtlichen
Verfolgung, BGBl. I Nr. 108/2022, gültig ab 01.01.2023
7. Abschnitt Strafbestimmungen
§ 32. Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung
Die Finanzvergehen nach den §§ 29 und 30 hat das Gericht niemals zu ahnden.
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