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DPMG § 31. Verletzung der Sorgfaltspflichten, BGBl. I Nr. 108/2022, gültig ab 01.01.2023

7. Abschnitt Strafbestimmungen

§ 31. Verletzung der Sorgfaltspflichten

(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne den Tatbestand des § 29 oder des § 30 zu verwirklichen, eine Sorgfaltspflicht nach dem 5. Abschnitt verletzt.

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 20 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 10 000 Euro beträgt.

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