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DPMG § 31. Verletzung der Sorgfaltspflichten, BGBl. I Nr. 108/2022, gültig ab 01.01.2023

7. Abschnitt Strafbestimmungen

§ 31. Verletzung der Sorgfaltspflichten

(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne den Tatbestand des § 29 oder des § 30 zu verwirklichen, eine Sorgfaltspflicht nach dem 5. Abschnitt verletzt.

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 20 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 10 000 Euro beträgt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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