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DPMG § 23. Periodische Überprüfung, BGBl. I Nr. 108/2022, gültig ab 01.01.2023

5. Abschnitt Sorgfaltspflichten

§ 23. Periodische Überprüfung

Ein meldender Plattformbetreiber kann sich auf die im Zusammenhang mit früheren Meldezeiträumen durchgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen, sofern:

1. die Informationen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 in den letzten 36 Monaten erhoben, überprüft oder bestätigt wurden, und

2. der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zur Annahme hat, dass die gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6, Abs. 2 und 3 jeweils iVm § 18 erhobenen Informationen unglaubwürdig oder unzutreffend sind oder geworden sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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