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DPMG § 17. Identifizierung freigestellter Anbieter, BGBl. I Nr. 108/2022, gültig ab 01.01.2023

5. Abschnitt Sorgfaltspflichten

§ 17. Identifizierung freigestellter Anbieter

(1) Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 1 oder 2 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber entweder auf öffentlich zugängliche Informationen oder auf eine Bestätigung des Rechtsträgers stützen.

(2) Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 3 und 4 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf seine verfügbaren Aufzeichnungen stützen. Ungeachtet dessen sind die Informationen gemäß § 13 Abs. 3 zu erheben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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