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DPMG § 12. Erneute Registrierung, BGBl. I Nr. 108/2022, gültig ab 01.01.2023

3. Abschnitt Registrierungspflicht

§ 12. Erneute Registrierung

Wurde die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers widerrufen, ist eine erneute Registrierung nur unter der Bedingung zulässig, dass er in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union – einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten – nachzukommen, eine angemessene Sicherheitsleistung bietet. § 222 BAO ist sinngemäß anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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SAAAA-76719