DBA Türkei Artikel 18 RUHEGEHÄLTER, BGBl. III Nr. 96/2009, gültig ab 01.10.2009

Artikel 18 RUHEGEHÄLTER

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dieses Abkommens dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, und Zahlungen, die auf Grund des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats geleistet werden, sowie Renten im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.

(2) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig und zu bestimmten Zeiten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert erbrachte angemessene Leistung vorsieht.

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