DBA Tschechien Artikel 15 AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN, BGBl. III Nr. 39/2007, gültig ab 22.03.2007

Artikel 15 AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

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