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DBA Slowenien (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Slowenien; Doppelbesteuerung (Slowenien)) Artikel 18 Ruhegehälter, BGBl. III Nr. 4/1999, gültig ab 01.02.1999

Artikel 18 Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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