Artikel 17 Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels dürfen jedoch Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus persönlicher Tätigkeit in ihrer Eigenschaft als Künstler oder Sportler bezieht, nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat im Rahmen eines von beiden Vertragsstaaten anerkannten Kultur- oder Sportaustauschprogrammes ausgeübt wird.
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