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DBA Schweiz Artikel 3, BGBl. Nr. 64/1975, gültig ab 04.12.1974

Artikel 3

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a) umfaßt der Ausdruck “Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

b) bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

c) bedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragstaates und “Unternehmen des anderen Vertragstaates”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;

d) bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde”:

aa) in Österreich:

der Bundesminister für Finanzen;

bb) in der Schweiz:

der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter;

e) bedeutet der Ausdruck “Staatsangehörige”:

aa) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragstaates besitzen;

bb) alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind.

2. Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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