DBA Schweiz Artikel 18, BGBl. Nr. 64/1975, gültig ab 04.12.1974
Artikel 18
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
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