DBA Schweden Artikel 1, BGBl. Nr. 39/1960, gültig ab 29.12.1959

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz im Sinne des Artikels 2 im Königreich Schweden oder in der Republik Österreich oder in beiden Staaten haben.

(2) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines jeden der beiden Staaten, seiner Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

(3) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(4) Zu den Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören zurzeit insbesondere:

1. im Königreich Schweden

a) die staatliche Einkommensteuer,

b) die Kuponsteuer,

c) die Seemannsteuer,

d) die Sondersteuer von Aktiengesellschaften auf Ausschüttungen bei Kapitalherabsetzung und bei Nichtausschüttung vorhandener Gewinne,

e) die staatliche Vermögensteuer,

f) die Waldpflegeabgabe,

g) die allgemeine Gemeindesteuer,

h) die Abgaben auf besondere Vorteile und Gerechtigkeiten;

2. in der Republik Österreich

a) die Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer),

b) die Körperschaftsteuer (einschließlich der Kapitalertragsteuer),

c) die Vermögensteuer,

d) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

e) die Aufsichtsratsabgabe,

f) die Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer),

g) die Grundsteuer.

(5) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den geltenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten werden sich am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mitteilen.

(6) Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten werden im beiderseitigen Einvernehmen etwaige Zweifel darüber klären, für welche Steuern dieses Abkommen zu gelten hat.

(7) Die in diesem Abkommen genannten obersten Finanzbehörden sind auf seiten der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und auf seiten des Königreiches Schweden das Finanzministerium oder die Behörde der es übertragen worden ist, an Stelle des Finanzministeriums Fragen dieses Abkommens zu behandeln.

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