DBA Saudi-Arabien Artikel 4 ANSÄSSIGE PERSON, BGBl. III Nr. 62/2007, gültig ab 01.06.2007

Artikel 4 ANSÄSSIGE PERSON

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine in einem Vertragsstaat ansässige Person”

a) eine Person, die nach den Vorschriften dieses Staates in diesem Staat auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist;

b) die beiden Vertragsstaaten oder ihre gesetzlichen Einrichtungen, Stellen oder Gebietskörperschaften;

c) eine nach dem Recht eines Vertragsstaats gegründete juristische Person, die generell von der Besteuerung in diesem Staat ausgenommen ist und in diesem Staat gegründet und unterhalten wird, und zwar entweder

i. ausschließlich für religiöse, gemeinnützige und mildtätige, erzieherische, wissenschaftliche oder ähnliche Zwecke; oder

ii. zur Leistung von Pensionen oder ähnlichen Bezügen an Arbeitnehmer auf Grund eines Planes.

(2) Gilt nach Absatz 1 dieses Artikels eine natürliche Person als in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

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