ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 8 Schiffahrt und Luftfahrt
(1) Ungeachtet des Artikels 7 Absätze 1 bis 6 dürfen Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Schiffahrtunternehmens an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.
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