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DBA Philippinen Artikel 7 Unternehmensgewinne, BGBl. Nr. 107/1982, gültig ab 01.04.1982

Artikel 7 Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie

a) dieser Betriebstätte oder

b) dem Verkauf von Gütern oder Waren derselben oder ähnlichen Art oder anderen, durch diese Betriebstätte ausgeübten Geschäftstätigkeiten derselben oder ähnlicher Art zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Ungeachtet des Absatzes 3 werden Beträge, die gegebenenfalls von der Betriebstätte an den Hauptsitz des Unternehmens oder an eine seiner Geschäftsstellen in Form von

a) Lizenzgebühren oder anderen ähnlichen Vergütungen für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten,

b) Provisionen für bestimmte Dienstleistungen oder für die Geschäftsführung und

c) Zinsen für Darlehen an die Betriebstätte, außer bei Bankinstituten,

gezahlt oder in Rechnung gestellt werden (ausgenommen die Rückerstattung von tatsächlichen Aufwendungen), nicht zum Abzug zugelassen.

(5) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(6) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(7) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

(9) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Gewinne” umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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