Artikel 16 KÜNSTLER UND SPORTLER
(1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. Die in diesem Absatz bezeichneten Einkünfte umfassen Einkünfte, die diese ansässige Person aus einer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, die mit ihrem Ruf als Künstler oder Sportler im Zusammenhang steht.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels dürfen jedoch Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus ihrer persönlich ausgeübten Tätigkeit als Künstler oder Sportler bezieht, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines zwischen den beiden Vertragsstaaten vereinbarten Kulturoder Sportaustauschprogramms im anderen Vertragsstaat ausgeübt worden ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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