KAPITEL II DEFINITIONEN
Artikel 3 Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
b) bedeutet der Ausdruck „Malta“ die Republik Malta und, in geographischem Sinn verwendet, die Insel Malta, die Insel Gozo und die anderen Inseln des Archipels von Malta einschließlich der zugehörigen Küstengewässer und die außerhalb der Küstengewässer Maltas gelegenen Gebiete, die derzeit oder in Zukunft nach dem Recht Maltas betreffend den Festlandsockel in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete bestimmt werden, in denen Malta seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze ausüben darf;
c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat“ und „der andere Vertragstaat“ je nach dem Zusammenhang Österreich oder Malta;
d) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeutet der Ausdruck „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“
(i) in bezug auf Österreich alle natürlichen Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach österreichischem Recht errichtet sind;
(ii) in bezug auf Malta alle Staatsangehörigen Maltas im Sinne des Artikels III der Verfassung Maltas und des maltesischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (Maltese Citizenship Act) 1965 und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach maltesischem Recht errichtet sind;
h) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ Beförderungsleistungen mit Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von einem Unternehmen betrieben werden, das den Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Vertragstaat hat, es sei denn, daß das Schiff oder Luftfahrzeug nur zwischen Orten im anderen Vertragstaat betrieben wird;
i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
(i) in Österreich den Bundesminister für Finanzen;
(ii) in Malta den für Finanzen zuständigen Minister oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.
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