KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29 Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von drei Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
a) hinsichtlich Steuern vom Einkommen für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres zufließen, das dem Jahr folgt, für das die Kündigung erfolgt ist,
b) hinsichtlich Steuern vom Vermögen ab 1. Jänner des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Bonn, am , in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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