KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden
a) hinsichtlich der Steuern vom Einkommen, für Einkünfte, die am oder nach dem zugeflossen sind,
b) hinsichtlich der Steuern vom Vermögen für Steuern, die ab erhoben werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-76662