DBA Malta Artikel 24 Gleichbehandlung, BGBl. Nr. 294/1979, gültig ab 13.07.1979

KAPITEL VI BESONDERE VORSCHRIFTEN

Artikel 24 Gleichbehandlung

(1) Ungeachtet des Artikels 1 dürfen die Staatsangehörigen eines Vertragstaates, auch wenn sie in keinem der Vertragstaaten ansässig sind, in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, welche die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstands oder der Familienlasten oder anderer persönlicher Umstände zu gewähren, die er den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen gewährt.

(3) Ausgenommen in den Fällen der Artikel 9, 11 Absatz 6 und 12 Absatz 5 sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.

Dementsprechend sind Schulden eines Unternehmens eines Vertragstaates gegenüber einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens wie Schulden an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung.

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