KAPITEL III Besteuerung des Einkommens
Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
(1) Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Einkünfte in dem anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder einen freien Beruf durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, in bezug auf welche die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
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