DBA Malta Artikel 20 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen, BGBl. Nr. 294/1979, gültig ab 13.07.1979

KAPITEL III Besteuerung des Einkommens

Artikel 20 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen

(1) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder Lehrer, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war und der sich für höchstens zwei Jahre zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in den anderen Vertragstaat begibt, für diese Arbeit bezieht, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, vorausgesetzt, daß der Betreffende die Vergütungen von außerhalb dieses anderen Staates bezieht.

(2) War eine natürliche Person in einem Vertragstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragstaat begab, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich als Student einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt dieses anderen Staates oder als Lehrling vorübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt an von der Steuer dieses anderen Staates befreit

a) hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und

b) hinsichtlich aller Vergütungen für Arbeit, die sie in dem anderen Vertragstaat für einen 183 Tage im Kalenderjahr nicht übersteigenden Zeitraum ausübt, um ihre Ausbildung zu ergänzen.

(3) War eine natürliche Person in einem Vertragstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragstaat begab, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms für technische Hilfe, das von der Regierung eines Vertragstaates durchgeführt wird, vorübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt an von der Steuer dieses anderen Staates befreit hinsichtlich

a) dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums und

b) aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland.

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