DBA Malta Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern, BGBl. Nr. 294/1979, gültig ab 13.07.1979

KAPITEL I GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind:

a) in Österreich:

(i) die Einkommensteuer;

(ii) die Körperschaftsteuer;

(iii) die Aufsichtsratsabgabe;

(iv) die Vermögensteuer;

(v) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftsteuer entzogen sind;

(vi) die Gewerbesteuer einschließlich Lohnsummensteuer;

(vii) die Grundsteuer;

(viii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

(ix) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;

(x) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

(in folgendem als „österreichische Steuer“ bezeichnet);

b) in Malta:

die Einkommensteuer (income tax) und die Zusatzsteuer (surtax) einschließlich der Steuervorauszahlungen, gleichgültig ob sie im Abzugsweg an der Quelle oder auf andere Weise erhoben werden; (im folgendem als „maltesische Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen sich die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

(5) Sind Einkünfte, die aus einem Vertragstaat stammen, nach den Bestimmungen des Abkommens in diesem Staat gänzlich oder teilweise von der Steuer in diesem Staat befreit und sind diese Einkünfte nach dem Recht des anderen Vertragstaates dort nicht mit dem Gesamtbetrag, sondern nur mit dem Teilbetrag steuerpflichtig, der in diesen anderen Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurde, dann gilt die im erstgenannten Staat zu gewährende Befreiung nur für den Teil der Einkünfte, der in den anderen Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurde.

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