KAPITEL III Besteuerung des Einkommens
Artikel 19 Öffentlicher Dienst
(1) a) Vergütungen, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder seiner Gebietskörperschaft erbrachten Dienst gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat erbracht werden und der Empfänger eine in diesem Staat ansässige Person ist, die
(i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
(ii) nicht ausschließlich wegen der Dienstleistung in diesem Staat ansässig geworden ist.
(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistet wird, finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.
(3) Absatz 1 lit. a gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an einen Experten oder freiwilligen Helfer gezahlt werden, der in den anderen Vertragstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden ist.
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