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DBA Malta Artikel 18 Ruhegehälter, BGBl. Nr. 294/1979, gültig ab 13.07.1979

KAPITEL III Besteuerung des Einkommens

Artikel 18 Ruhegehälter

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

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