DBA Malta Artikel 18 Ruhegehälter, BGBl. Nr. 294/1979, gültig ab 13.07.1979
KAPITEL III Besteuerung des Einkommens
Artikel 18 Ruhegehälter
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
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