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DBA Malta Artikel 10 Dividenden, BGBl. Nr. 294/1979, gültig ab 13.07.1979

KAPITEL III Besteuerung des Einkommens

Artikel 10 Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; aber

a) bei Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine in Malta ansässige Person gezahlt werden, darf die österreichische Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen,

b) bei Dividenden, die von einer in Malta ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Person gezahlt werden,

(i) darf die maltesische Steuer die Steuer nicht übersteigen, der die Gesellschaft, die die Dividenden zahlt, hinsichtlich der so ausgeschütteten Gewinne unterliegt, und sie darf keinesfalls 32,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden übersteigen;

(ii) darf die maltesische Steuer ungeachtet des Unterabsatzes (i) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, wenn die Dividenden aus Gewinnen gezahlt werden, die in einem Jahr erzielt worden sind, für das die Gesellschaft Vergünstigungen im Rahmen der Bestimmungen über die Unterstützung der Industrie in Malta erhält, und der Anteilseigner den maltesischen Steuerbehörden Steuererklärungen und Abrechnungen bezüglich seiner Einkünfte vorlegt, die für das entsprechende Veranlagungsjahr der maltesischen Steuer unterliegen;

(iii) wird keine Zusatzsteuer, die sonst nach maltesischem Recht erhoben werden könnte, erhoben werden.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder einen freien Beruf durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für welche die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, welche die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. Diese Bestimmung hindert den anderen Staat nicht, Dividenden aus einer Beteiligung zu besteuern, die tatsächlich zu einer Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören, die von einer im erstgenannten Staat ansässigen Person in diesem anderen Staat unterhalten wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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