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DBA Luxemburg Artikel 19, BGBl. Nr. 54/1964, gültig von 07.02.1964 bis 31.01.1994

Artikel 19

(1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten, soweit es besteht aus:

a) unbeweglichem Vermögen (Artikel 3),

b) Vermögen, das einem gewerblichen Unternehmen dient (Artikel 4 und 7),

c) Vermögen, das der Ausübung freier Berufe dient (Artikel 12),

hat der Vertragstaat, dem das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen zusteht.

(2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person hat der Vertragstaat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat.

(3) Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten, die einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat gehören, sind in dem anderen Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen, sofern diese Anteile gemäß den Gesetzen dieses anderen Vertragstaates von der Besteuerung ausgenommen wären, wenn die beiden Gesellschaften ihren Wohnsitz in diesem anderen Staat gehabt hätten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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