DBA Luxemburg Artikel 10, BGBl. Nr. 54/1964, gültig von 07.02.1964 bis 31.01.1994

Artikel 10

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Dividenden, die von einer Gesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat gezahlt werden, so hat der Vertragstaat das Besteuerungsrecht, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat.

(2) Jedoch darf der Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, diese Dividenden nach seinem eigenen Recht besteuern; der Satz der von ihm erhobenen Steuer darf aber nicht übersteigen:

a) 5 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 v. H. des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 15 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.

(3) Auf Antrag des Empfängers der Dividenden ist die Steuer, die gemäß Absatz 2 in dem Vertragstaat erhoben wird, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, vom anderen Vertragstaat auf seine Steuer vom Einkommen, die auf diese Dividenden entfällt, anzurechnen.

(4) Dividenden, die von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten an eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat gezahlt werden, sind in diesem anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen, aber nur insofern die Dividenden gemäß den Gesetzen dieses Staates von der Besteuerung ausgenommen wären, wenn beide Gesellschaften ihren Wohnsitz in diesem Staat gehabt hätten. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Absatzes 3 nicht anzuwenden.

(5) Absatz 2 berührt nicht das Recht des Vertragstaates, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, diese Dividenden mit dem vollen Satz im Abzugsweg an der Quelle zu besteuern. Wenn die Steuer im Abzugsweg erhoben wird, ist sie, soweit sie die im Absatz 2 festgelegten Steuersätze übersteigt, auf Antrag rückzuerstatten. Der Antrag auf Rückerstattung muß innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die der Steuer unterliegende Leistung fällig geworden ist, bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaates eingebracht werden.

(6) Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten werden sich über das Verfahren zur Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden, insbesondere über die Form der erforderlichen Bescheinigungen und Anträge, über die Art der beizubringenden Beweise sowie über die gegen die mißbräuchliche Geltendmachung von Entlastungsansprüchen zu treffenden Maßnahmen verständigen. Hiebei soll keiner der beiden Vertragstaaten verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die seiner Gesetzgebung nicht entsprechen.

(7) Bezüglich der Ansprüche, die nach Absatz 2 den Angehörigen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen sowie den internationalen Organisationen, ihren Organen und Beamten zustehen, sind folgende Regeln anzuwenden:

a) Bei Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Vertragstaates, die im anderen Vertragstaat oder in dritten Staaten residieren und die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, gilt der Wohnsitz als in diesem letzteren Vertragstaat gelegen, sofern sie dort zur Entrichtung direkter Steuern von Dividenden, die im anderen Vertragstaat einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet sind.

b) Internationale Organisationen und ihre Organe sowie die Beamten solcher Organisationen und das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die sich in einem der beiden Vertragstaaten aufhalten oder dort residieren und in diesem Vertragstaat von der Entrichtung direkter Steuern von Dividenden befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung von den im anderen Vertragstaat im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern.

(8) Steht dem Einkommensempfänger bereits nach der Gesetzgebung des die Steuern erhebenden Staates ein Anspruch auf völlige Entlastung von den Quellensteuern zu, so kann die Entlastung nicht gemäß Absatz 5 dieses Artikels, sondern nur nach der inneren Gesetzgebung des genannten Staates erfolgen.

(9) Absatz 2 berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(10) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammenden Einkünften, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt werden. Einkünfte aus Forderungen oder aus Beteiligungen als stiller Gesellschafter gelten nicht als Dividenden.

(11) Die vorhergehenden Absätze sind nicht anzuwenden, wenn der Dividendenempfänger mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.

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