zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
DBA Luxemburg Anlage 1, BGBl. III Nr. 26/2017, gültig ab 01.03.2017

Anlage 1

Brüssel, am

Sehr geehrter Herr Minister,

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom , deren Inhalt wie folgt lautet, zu bestätigen:

„Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Ich beehre mich, auf das am heutigen Tage unterzeichnete Protokoll zur Abänderung des am unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am unterzeichneten Abänderungsprotokolls Bezug zu nehmen und für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg die folgende Auslegungsgrundsätze vorzuschlagen:

„1. Es besteht Einvernehmen, dass die zuständige Behörde des ersuchten Staates für Zwecke des Artikels 24 Auskünfte auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates erteilt.

2. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:

a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

b) eine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;

c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;

d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;

e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;

f) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, dass die erbetenen Auskünfte, würden sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Staates befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates nach ihrem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen entsprechend diesem Abkommen gestellt wurde;

g) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 24 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).

4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

5. Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 24 neben den oben angeführten Grundsätzen auch die aus den Kommentaren der OECD, einschließlich der vom OECD-Sekretariat erstellten technischen Note zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens, die dieser Note als Anhang beigefügt ist, abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.“

Wenn die obenstehenden Auslegungsgrundsätze von der Regierung der Republik Österreich angenommen werden können, beehre ich mich, vorzuschlagen, dass diese Note und die Antwortnote Ihrer Exzellenz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des heute unterzeichneten Abänderungsprotokolls einen integrativen Bestandteil des am unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg darstellen sollen.

Ich benütze diese Gelegenheit Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

PDF: Luxemburgische Eröffnungsnote.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76660