DBA Luxemburg Artikel 9, BGBl. Nr. 54/1964, gültig ab 07.02.1964

Artikel 9

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten aus dem anderen Vertragstaat Lizenzgebühren, so hat nur der Vertragstaat das Besteuerungsrecht, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat.

(2) Lizenzgebühren im Sinne des Absatzes 1, die von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten an eine Person mit Wohnsitz im anderen Vertragstaat bezahlt werden, die zu mehr als 50 v. H. am Grund- oder Stammkapital der auszahlenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, können abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 in dem erstgenannten Vertragstaat besteuert werden; die Steuer darf jedoch 10 v. H. des Rohbetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Auf Antrag des Empfängers der Lizenzgebühren ist diese Steuer vom anderen Vertragstaat auf seine Steuer anzurechnen, die auf diese Einkünfte entfällt.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Markenrechten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung eines im Absatz 3 angeführten Rechtes oder Vermögenswertes werden nur in dem Vertragstaat besteuert, in dem der Veräußerer seinen Wohnsitz hat.

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren oder Gewinne mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragstaaten und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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