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DBA Luxemburg Artikel 5, BGBl. Nr. 54/1964, gültig ab 07.02.1964

Artikel 5

(1) Der Ausdruck „Betriebstätte“ bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:

a) den Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht:

a) die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;

b) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;

c) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;

d) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen;

e) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Die Tatsache, daß eine Person in einem der beiden Vertragstaaten für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig ist – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – begründet eine in dem erstgenannten Vertragstaat gelegene Betriebstätte, wenn diese Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Vertragstaat Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines der beiden Vertragstaaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Die Tatsache, daß eine juristische Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten eine juristische Person beherrscht oder von einer solchen beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ihren Wohnsitz hat oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, macht für sich allein keine dieser juristischen Personen zur Betriebstätte der anderen.

(7) Ein Versicherungsunternehmen eines der beiden Vertragstaaten begründet eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, wenn das Unternehmen durch einen Vertreter – mit Ausnahme eines Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – im Gebiet des anderen Vertragstaates Prämien empfängt, oder durch den Vertreter in diesem Gebiet gelegene Risken versichert.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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